In dieser Ordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint

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Jugendordnung

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§1 Name und Mitgliedschaft

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1.Alle Vereinsmitglieder und nur diese bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/inne bilden die Abteilung Jugend des SSV Oberhochstatt.

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2.Die Abteilung Jugend erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachsportverbänden an.

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§2 Aufgaben und Ziele

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1.Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeitkulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihrem Entwicklungstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

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§3 Organe und Aufgaben

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1.Organe der Vereinsjugend sind der Vereinsjugendtag, der Jugendausschuss, der Abteilungsleiter Jugend und sein Stellvertreter, der Kassenwart und sein Stellvertreter, der Jugend-Schriftführer und zwei Vertreter der Jugend

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2.Der Abteilungsleiter und/oder sein Stellvertreter sind berechtigt die Abteilung in allen Belangen nach außen und nach innen zu vertreten. Die Organe werden von den Abteilungsmitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

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§ 4 Vereinsjugendtag

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1.Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.

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2.Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend

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3.Zusammensetzung Vereinsjugendtag:

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a)der Vereinsjugendleitung,

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b)allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),

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c)allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.

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4.Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Abteilung Jugend sowie der Abteilungsleitung Jugend mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 18 Jahre alt sein.

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5.Aufgaben des Vereinsjugendtages

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a)Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,

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b)Bestätigung der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen,

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c)Entlastung der Vereinsjugendleitung,

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d)Wahl des / der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung,

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e)Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin,

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f)Wahl evtl. weiterer Beisitzer, die Vorsitzende von Abteilungsjugendleitungen sein sollten,

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g)Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

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h)Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung.

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6.Der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt.

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7.Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in §§15,16 entsprechende Anwendung.

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§ 5 Jugendausschuss

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1.Der Jugendausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

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a)Der Vereinsjugendleitung

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b)Den Vereinsjugendtrainern und Übungsleitern

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2.Der Vereinsjugendleitung besteht aus dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und seinem Stellvertreter, dem Jugend- Schriftführer und seinem Stellvertreter und den zwei Vertretern der Jugend.

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3.Der Abteilungsleiter Jugend und sein Stellvertreter wird am Vereinsjugendtag auf zwei Jahre von den Jugendlichen ab dem 10 Lebensjahr und Vereinsjugendtrainern /-betreuern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und gehört dem Vereinsvorstand an.

Er ist Vorsitzendes des Jugendausschusses und führt die Sitzungen und lädt dafür ein.

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4.Der Jugend-Schriftführer wird am Vereinsjugendtag auf zwei Jahre gewählt. Dieser muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Er ist ebenfalls stellv. der Abteilungsleitung, soweit die ihre Aufgaben nicht wahrnehmen kann und erhält für Ausführung dieses Amtes die gleichen Befugnisse, wie die Abteilungsleiter. Der Jugend-Schriftführer dient zur Entlastung der Jugendleitung insbesondere zum Anfertigen von Protokollen und weiteren Schriftverkehrs.

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5.Die zwei Vertreter der Jugend werden auf zwei Jahre gewählt. Kandidieren für dieses Amt kann jeder Jugendliche des Gesamtvereins, soweit er zum Zeitpunkt der Wahl mind. das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Vertreter der Jugend vertreten die Interessen der Gesamtjugend des Vereins im Jugend- und Vereinsausschuss.

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6.Als Vereinsjugendtrainer und Übungsleiter gelten alle Mitarbeiter, die in der Jugendausbildung tätig sind.

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7.Aufgaben des Jugendausschusses

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a)Beratung und Beschlussfassung des Jugendetats;

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b)Nachberufung ausgeschiedener Mitglieder des Jugendausschusses;
c)Führung der Jugendkasse;

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d)Einsetzung von Kommissionen und Arbeitskreisen für zeitlich begrenzte Aufgaben;

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e)Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit einschließlich der Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Gesamtverein;

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f)Umsetzung von Beschlüssen der Jugendvollversammlung;

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g)Planung von Aktivitäten der Vereinsjugend;

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h)Koordination der Jugendarbeit in den Abteilungen;

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i)Bestätigung der Abteilungsjugendordnungen;

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j)Gewinnung von weiteren Mitarbeitern/innen für die Jugendarbeit.

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8.Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Einzelfällen abweichend von der Jugendordnung weitere Ausschussmitglieder zu berufen

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§ 6 Jugendkasse

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1.Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

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2.Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

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3.Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr direkt zufließenden Jugendfördermitteln. Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

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4.Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den vom Gesamtverein gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen zu prüfen.

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§ 8 Änderung der Jugendordnung

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Änderungen der Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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§ 11 Schlussbestimmungen

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Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Diese Jugendordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.12.2009 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.

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Anmerkung:

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird in § 7 „Begriffsbestimmungen“ unter anderem festgelegt:

1. Kind, 0 – 13 Jahre

2. Jugendlicher, 14 – 17 Jahre

3. junger Volljähriger, 18 – 26 Jahre

4. junger Mensch, 0 – 26 Jahre

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